§ 1 Name und Wesen

 (1) Der Verein führt den Namen DJK Faustballverein Ursensollen. Er ist gegründet am 22.07.1983. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name "DJK Faustballverein Ursensollen e. V."

(2) Der Verein ist Mitglied im DJK-Sportverband Diözesanverband Eichstätt e.V. Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen.

Er bekämpft Doping im Sport. Das Nähere regelt die Anti-Doping-Ordnung des DJK-Sportverbandes. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Diözesanverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind blau in Verbindung mit weiß.

(3) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.

(4) Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Breitensports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Sportverband Diözesanverband Eichstätt e.V.

(5) Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.

(6) Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Gemeinschaft. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.

(7) Der Verein DJK Faustballverein Ursensollen e. V. mit dem Sitz in Ursensollen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

(8) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Jesu Christi (oder in christlicher Verantwortung) dienen.

(1) Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

(2) Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Gemeinschaft. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewußten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des 

Einzelnen in seiner freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.

(3) Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.

(4) Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, die von der DJK auf den einzelnen Verbandsebenen angeboten werden.

(5) Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

(2) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

a) Aktive Mitglieder

b) Passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

d) Förderer.

Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereins und gemäß den Ehrenordnungen im DJK-Sportverband Diözesanverband Eichstätt e.V.

(3) Die Mitglieder haben ab Vollendung des 16. Lebensjahres Stimm- und Wahlrecht.

§ 4 Aufnahmen, Austritt und Ausschluß

(1) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.

(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung einen Monat vor Ende des Kalenderjahres an den Vorstand. Er wird zum Ende des Jahres wirksam.

(4) Über den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch Beschluß, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

(1) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der Benutzerordnung zu benutzen,

(2) im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht

(1) die Satzung und Ordnung der DJK anzuerkennen;

(2) am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;

(3) eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, als Christ zu leben;

(4) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;

(5) die festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten.

§ 7 Beiträge und Umlagen

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge.

(2) Der Verein kann weitere Leistungen der Mitglieder beschließen, zur Erfüllung besonderer Aufgaben können auch Umlagen erhoben werden. Besondere Voraussetzungen können sein:

  • Verwirklichung von kostenintensiven Projekten die dem Vereinszweck bzw. der Aufgabenstellung des Vereins dienen
  • Nachschussverpflichtung für Vereinsschulden

Die Höhe der Umlagen darf das 3-fache des satzungsgemäßen Jahresbeitrages nicht übersteigen.

§ 8 Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. den Gesamtvorstand

3. Geschäftsführender Vorstand

§ 9 Vorstand

Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an

a) der/die Vorsitzende,

b) die beiden stellvertretenden Vorsitzenden (einer der Vorsitzenden sollte eine Frau sein),

Dem Gesamtvorstand gehören an:

a) der Geschäftsführende Vorstand

b) der Geistliche Beirat

c) der/die Schriftführer/in

d) der Männerwart, und ggf. Stellvertreter

e) die Frauenwartin, und ggf. Stellvertreterin

f) der Jugendleiter

g) die Jugendleiterin

h) der Kassenwart

i) die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportabteilungen

j) der Pressewart

k) der/die Beisitzer/Beisitzerin deren Anzahl jeweils vor der Wahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß ein stellvertretender Vorsitzender nur vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Die Haftung des Vorstandes wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrags wird ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

§ 10 Aufgaben des Vereinsvorstandes

(1) Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung   des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen. Er erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich als geschäftsführender Vorstand. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine oder mehrere Abteilungen entscheidet der Vorstand als Gesamtvorstand.

(2) Im Innenverhältnis gilt, dass der Geschäftsführende Vorstand Ausgaben bis zu einer Höhe von € 5.000,-- für den Einzelfall tätigen kann.

(3) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,-- sind für den Verein nur verbindlich, wenn hierzu in einer Sitzung der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstands ein Mehrheitsbeschluss gefasst wird.

§ 11 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Die Aufgaben im Einzelnen sind:

a) Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.

b) Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn im Verhinderungsfall.

c) Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.

d) Der Schriftführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.

e) Der Frauenwartin / dem Männerwart ist die Betreuung der weiblichen und männlichen Spieler aufgetragen.

f) Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilung aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.

g) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluß und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.

h) Die Abteilungsleiter haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für den geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzung, für die Mannschaftsbegleitung, für die technische Ausbildung. Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die Warte werden bei ihren Aufgaben nach Bedarf durch Spielausschüsse, Spiel-, Mannschafts- und Riegenführer unterstützt.

i) Der Pressewart fertigt die Berichte für die Tagespresse, hält die Verbindung mit den Pressestellen im Diözesan-, Landesverband und dem DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.

§ 12 Wahl und Beschlußfähigkeit

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird vom Vorstand bestellt und bedarf der Bestätigung durch die kirchliche Stelle. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden auf der Jahresmitgliederversammlung der Jugend von den Mitgliedern der DJK-Sportjugend im Alter von 10 bis 18 Jahren gewählt und bedürfen der Bestätigung des Gesamtvorstandes. Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Pressewart sowie ggf. der/die Beisitzer/in werden durch den geschäftsführenden Vorstand berufen. Die Wahl oder die Berufung in ein Vorstandsamt erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er faßt die Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausnahme siehe § 10 (3).

§ 13 Mitgliederversammlung

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:

- Mitgliederversammlung (2-Jahres-Rhythmus).

- Außerordentliche Mitgliederversammlung.

Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein einschließlich von Satzungsänderungen.

b) Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und Wahl der Kassenprüfer und der Abteilungsleiter, Bestätigung der Jugendleiter.

c) Beschlußfassung über die Jahresrechnungen des Vereins für die abgelaufenen Geschäftsjahre.

d) Festsetzung der Vereinsbeiträge, der Umlagen und der sonstigen Leistungen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragen.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Sportverband Diözesanverband Eichstätt e.V. zu übersenden.

§ 15 Verfahrensbestimmungen

(1) Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Einladung hat durch öffentliche Bekanntmachung in der Amberger Zeitung zu erfolgen. Anträge müssen 1 Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(3) Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt, Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn dies beantragt wird und nicht mehr als 10% der anwesenden Mitglieder widersprechen.

(4) Die in einer Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, daß vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Austritt des Vereins aus dem DJK-Sportverband Diözesanverband Eichstätt e.V.

(1) Der Austritt kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt" einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem DJK-Sportverband Diözesanverband Eichstätt e.V. zu übersenden.

(3) Der Austrittsbeschluß ist dem DJK-Sportverband Diözesanverband Eichstätt e.V. mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres und Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber dem DJK-Sportverband Diözesanverband Eichstätt e.V.

(4) Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem DJK-Sportverband Diözesanverband Eichstätt e.V. fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom DJK-Sportverband Diözesanverband Eichstätt e.V. oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück, zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des satzungsgemäßen Zwecks, kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung" einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem DJK-Sportverband Diözesanverband Eichstätt e.V. zu übersenden. Der Auflösungsbeschluß ist dem DJK-Sportverband Diözesanverband Eichstätt e.V. unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich in ökumenischem Geist für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 23.11.2018 beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

© 2019 DJK FV Ursensollen e. V. / Felix Meedt

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